Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2023 in Anspruch genommen wurden, ist § 1 Abs. 3 Oö. ChG-Beitragsverordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 143/2021 anzuwenden. Für Leistungen, die zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2024 in Anspruch genommen wurden, ist § 1 Abs. 3 Oö. ChG-Beitragsverordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2022 anzuwenden.
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