(1) Gefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie innerhalb von zehn Jahren ab Baubewilligung errichtet wird. Die zweite Wohnung muss einer nahestehenden Person als Hauptwohnsitz dienen. Die Einkommensgrenzen gemäß Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 gelten für die Errichtung der zweiten Wohnung nicht, außer die nahestehende Person ist grundbücherliche Eigentümerin bzw. grundbücherlicher Eigentümer. (Anm: LGBl.Nr. 79/2021)
(2) Die Anweisung der Zuschüsse erfolgt bei der ersten Wohnung maximal drei Jahre vor Bezug. Die Anweisung der Zuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezuges mit Hauptwohnsitz.
(3) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten für die Vergebührung der aufgenommenen Darlehen höchstens 1.500 Euro exklusive Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.
(4) Alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren vor Zusicherung der Förderung mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnt wurden.
(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(6) Einem vorzeitigen Baubeginn für Reihenhäuser und Doppelhäuser kann zugestimmt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise