(1) Das Förderungsansuchen ist von der grundbücherlichen Eigentümerin oder vom grundbücherlichen Eigentümer einzubringen.
(2) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn
1. das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei ist;
2. ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
(3) Wird die Eigenheimförderung gemäß § 2 Abs. 7 in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, ist die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger im Fall eines Verkaufs innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung der Förderung zur gänzlichen Rückzahlung verpflichtet. (Anm: LGBl. Nr. 116/2019)
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