(1) Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe an der thermischen Hülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten) wird ein Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 15.000 Euro gewährt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2021)
(2) Bei Gebäuden, die untenstehende energetische Anforderung unabhängig des gewählten Nachweisweges „Heizwärmebedarf HWB“ oder „Gesamtenergieeffizienzfaktor f GEE “ erfüllen, erhöht sich das Ausmaß der Förderung gemäß § 2 Abs. 1 und 5 beim Niedrigenergiehaus um 800 Euro Zuschuss zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro und beim Optimalenergiehaus um weitere 800 Euro Zuschuss zu einem weiteren Darlehen in Höhe von 5.000 Euro:
1. Niedrigenergiehaus:
Nachweisweg HWB | Nachweisweg f GEE | ||
HWB Ref,RK | 12 x (1 + (3 ° A/V)) [kWh/m 2 a] | HWB Ref,RK | 16 x (1 + (3 ° A/V)) [kWh/m 2 a] |
f GEE,RK | - | f GEE,RK | 0,80 [-] |
2. Optimalenergiehaus:
Nachweisweg HWB | Nachweisweg f GEE | ||
HWB Ref,RK | 10 x (1 + (3 ° A/V)) [kWh/m 2 a] | HWB Ref,RK | 16 x (1 + (3 ° A/V)) [kWh/m 2 a] |
f GEE,RK | - | f GEE,RK | 0,75 [-] |
(Anm: LGBl.Nr. 79/2021)
(3) Diese Förderzuschläge können gewährt werden, solange die energietechnischen Voraussetzungen nicht ohnehin als Mindestanforderung auf Grund des Oö. Baurechts gelten.
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