(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss im Fall der variablen Verzinsung eine Laufzeit von 30 Jahren oder im Fall der Fixverzinsung für eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 und 3 eine Laufzeit von 20 oder 25 Jahren aufweisen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2021)
(2) Der Zuschuss wird, aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich ausbezahlt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2021)
(3) Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:
1. dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Landes Oberösterreich im Rahmen der Wohnbauförderung;
2. dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder diesem gleichgestellt „EUBSCT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren;
3. einem Aufschlag von 17 Basispunkten. Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360.
(4) Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt bei einer Laufzeit von 20 Jahren auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing) und bei einer Laufzeit von 25 Jahren auf Basis des 15Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing). Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Monats der Zusicherung zuzüglich eines Aufschlags von höchstens 125 Basispunkten. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit. (Anm: LGBl.Nr. 79/2021)
(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 79/2021)
(6) Bei der Fixverzinsung ist die Höhe der Annuität vom ursprünglichen Darlehensbetrag gerechnet gleichbleibend.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
(9) Bei der Errichtung von Reihenhäusern oder Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs darf die Verzinsung des Hypothekardarlehens höchstens 100 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Von der Förderwerberin bzw. dem Förderwerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für das aufzunehmende Hypothekardarlehen vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2021)
(10) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 73/2023)
(11) Für eine Förderung zur Errichtung von Eigenheimen und Reihen- und Doppelhäusern gemäß § 2 Abs. 4 sowie für den Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheims können für ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 35 Jahren Zuschüsse des Landes Oberösterreich unter Einrechnung der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß § 29a Finanzausgleichsgesetz 2024 gewährt werden. Für die Höhe der Zuschüsse und der Zinssätze gilt, dass der Fördernehmer für die ersten 20 Jahre eine Fixzinsbelastung von 1,5 % per anno zu tragen hat, wobei der Fixzinssatz 3,75 % per anno für Zusicherungen bis zum 31. Dezember 2024 beträgt und danach halbjährlich auf Basis des 15Yr EUR Swapsatzes (11 Uhr-Fixing) zuzüglich eines Aufschlags von max. 100 Basispunkten angepasst wird. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Halbjahres der Zusicherung. Für die restlichen 15 Jahre Darlehenslaufzeit erfolgt eine variable Verzinsung auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von max. 112 Basispunkten. (Anm: LGBl.Nr. 54/2024)
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