(1) Als Basisförderung wird ein Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 75.000 Euro gewährt. Fördererhöhungen sind gemäß Abs. 2 bis 7 sowie § 6 möglich.
(2) Für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers gemeldet ist, wenn die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer oder die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner für das Kind Familienbeihilfe bezieht, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 15.000 Euro gewährt. Wenn das Kind im Sinn des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt. Bei der Variante der variablen Verzinsung gilt dies auch für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres ab Datum der Geburt des Kindes gestellt wird.
(3) Bei der Errichtung einer zweiten Wohnung wird ein Zuschuss in Höhe von 3.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 25.000 Euro gewährt.
(4) Bei der Errichtung von Reihenhäusern oder Doppelhäusern wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt, sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern oder zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen.
(5) Bei der Errichtung von mindestens drei Reihenhäusern oder mindestens zwei Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt. Eine Erhöhung der Förderung gemäß Abs. 4 erfolgt nicht. Für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren wird, wird der Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro bzw. 2.500 Euro im Sinn des Abs. 2 als Barwert abgegolten, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres ab Erstbezug bzw. ab Datum der Geburt des Kindes gestellt wird. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Laufzeitbeginn des geförderten Darlehens. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4 Prozentpunkten zu rechnen und wird ab dem zweiten Kind ausbezahlt.
(6) Wenn der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohn- und Schlafraum, zum WC, zur Dusche und Küche in der Eingangsebene barrierefrei errichtet wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Eine Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.
(7) Wenn das Wohnhaus in einem Siedlungsschwerpunkt errichtet wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 3.000 Euro gewährt.
(8) Die Eigenheimförderung gemäß Abs. 1 und 3 kann auch in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschusses in Höhe von 36 % des nicht rückzahlbaren Zuschusses zu einem Hypothekardarlehen gewährt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2021)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise