(1) Die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen, gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu Hypothekardarlehen gemäß § 2 Z 16 Oö. WFG 1993 oder einmaligen nicht rückzahlbaren Bauzuschüssen gemäß § 10a Oö. WFG 1993 bei:
1. Reihenhäusern, Doppelhäusern und
2. sonstigen Eigenheimen.
(2) Jede Wohnung hat eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen.
(3) Gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen können Reihenhäuser und Doppelhäuser auch in Form von Mietkauf errichten. Das Ausmaß der Eigenmittel hat mindestens 9 % zu betragen. Mindestens 7 % sind von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und mindestens 2 % von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.
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