(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2024 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(2) § 3 Abs. 10 der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung dieser Verordnung, tritt mit 1. Jänner 2025 außer Kraft, er ist jedoch für Ansuchen im Sinn des Abs. 1 weiterhin anzuwenden.
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