(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in beiden Zonen:
a) das Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der rechtmäßigen Bewirtschaftung;
b) das Befahren durch Berechtigte;
c) der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Straßen und Wege;
d) das Freischneiden von Leitungstrassen in der Zeit von 1. Oktober bis 31. März;
e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf den Fischotter;
f) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
g) die rechtmäßige Räumung von Oberflächengewässern;
2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
2.1. die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung;
2.2. in der Forstwirtschaft:
a) die Einzelstammentnahme;
b) Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
c) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
d) die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung, punktuelle Düngung des Jungwuchses) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung;
e) der mechanische Kulturschutz in Form des Ausmähens;
f) die Naturverjüngung;
g) die Aufforstung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung;
3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
a) die zweimal jährliche Mahd samt Abtransport des Mähguts;
b) das Zurückschneiden oder die Entfernung von Gehölzen vom 1. Oktober bis 31. März.
(3) In der Zone C führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
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