(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von fähigkeitsorientierter Aktivität sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 Oö. ChG, die einer Tätigkeit nachkommen wollen und für die jedoch andere Formen von Arbeitsangeboten, wie insbesondere das Angebot am allgemeinen Arbeitsmarkt, die berufliche Qualifizierung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG oder die geschützte Arbeit gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG nicht geeignet sind.
(2) Die fähigkeitsorientierte Aktivität kann ab der Beendigung der Schulpflicht beantragt werden.
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Ausübung der Maßnahme ermittelt.
(4) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von fähigkeitsorientierter Aktivität kann nicht gewährt werden, wenn
1. die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG,
2. die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von geschützter Arbeit nach § 11 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG,
3. die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 4 Oö. ChG,
in Anspruch genommen wird.
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