(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von geschützter Arbeit sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 Oö. ChG, die zur Zeit auf einen geschützten Arbeitsplatz in Form
1. einer geschützten Werkstätte oder
2. eines geschützten Arbeitsplatzes in Betrieben
angewiesen sind, da andere Maßnahmen der beruflichen Integration am allgemeinen Arbeitsmarkt nachweislich nicht gegriffen haben, und deren Leistungsfähigkeit eine dauerhafte, produktive Mitarbeit ermöglicht.
(2) Personen, die nachweislich dem Kreis der „begünstigt Behinderten“ im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehören, können auf einen geschützten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, wenn sie nachweislich eine Maßnahme mit dem Ziel der Integration am allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. in einem integrativen Betrieb ohne Erfolg absolviert haben und mit einem medizinischen Gutachten nachgewiesen werden kann, dass eine Leistungsfähigkeit von zumindest 50 % nicht mehr erbracht werden kann und auf der Grundlage eines individuellen Perspektiven- und Betreuungsplans im Sinn des § 14 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024, festgestellt wurde, dass eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt oder integrativen Betrieb dauerhaft nicht möglich ist.
(3) Die geschützte Arbeit kann ab der Beendigung der Schulpflicht beantragt werden und endet jedenfalls, wenn auf Grund dieser Maßnahme ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(4) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme durchzuführen und erfolgt individuell im Rahmen der Assistenzkonferenz, wobei insbesondere Nachweise zu erbringen sind, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind.
(5) Ab Eintritt in die geschützte Arbeit hat eine Arbeitserprobung zu erfolgen. Die Einrichtung der geschützten Arbeit erstattet der zuständigen Behörde unmittelbar vor Abschluss der Arbeitserprobung einen Bericht über die Arbeitserprobung, auf Grund dessen festgestellt werden kann, ob die geschützte Arbeit für den Menschen mit Beeinträchtigungen auf Grund seiner Fähigkeiten weiterhin die geeignete Maßnahme ist bzw. welche Form der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität in Form von geschützter Arbeit für den Menschen mit Beeinträchtigungen in Betracht kommen kann.
(6) Die Arbeitserprobung erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von längstens drei Monaten; ist darüber hinaus eine Arbeitserprobung erforderlich, so kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung auf insgesamt maximal sechs Monate erfolgen. Die Festlegung der tatsächlichen Dauer der Arbeitserprobung erfolgt individuell auf Grundlage der Fähigkeiten des Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Einrichtung der geschützten Arbeit.
(7) Die Arbeitszeit im Rahmen der geschützten Arbeit beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 37 Stunden in der Woche.
(8) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von geschützter Arbeit kann nicht gewährt werden, wenn
1. die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG,
2. die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von fähigkeitsorientierter Aktivität nach § 11 Abs. 2 Z 3 Oö. ChG,
3. die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 4 Oö. ChG,
in Anspruch genommen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 135/2024)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise