(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 Oö. ChG, für die mittels eines individuellen Perspektiven- und Betreuungsplans im Sinn des § 14 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024, festgestellt wurde, dass keine Möglichkeit besteht eine Lehre oder eine andere adäquate Ausbildung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu absolvieren, bei denen es jedoch realistisch erscheint, im Rahmen der Maßnahme die Zielsetzung der beruflichen Qualifizierung zu erreichen.
(2) Die berufliche Qualifizierung kann ab der Beendigung der Schulpflicht in Anspruch genommen werden. Die Gewährung der beruflichen Qualifizierung ist bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres zulässig.
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Ausübung der Maßnahme ermittelt.
(4) Vor Beginn der Maßnahme ist vom Menschen mit Beeinträchtigungen mindestens ein Schnuppertag zu absolvieren. Die zuständige Einrichtung erstattet der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung einen Bericht über den Schnuppertag, auf Grund dessen abgeklärt werden kann, ob die Ausbildungsform und das Ausbildungsangebot für den Menschen mit Beeinträchtigungen geeignet sind und ob das Ausbildungsziel erreichbar ist. Der Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,
2. den geplanten Beginn der beruflichen Qualifizierung,
3. die Eignung der Ausbildungsform und des Ausbildungsangebots für den Menschen mit Beeinträchtigungen,
4. die Abschätzung der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels sowie
5. eine ärztliche Diagnose.
Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.
(5) Die berufliche Qualifizierung wird befristet gewährt. Die zeitliche Befristung der Inanspruchnahmemöglichkeit der beruflichen Qualifizierung ist bedingt dadurch, dass
1. seitens des Arbeitsmarktservice eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts zuerkannt wird oder
2. eine verlängerte Lehre oder Teilqualifikation absolviert wird und das Arbeitsmarktservice die Kosten der Ausbildungsentschädigung auf Basis der geltenden Richtlinie für die überbetriebliche Berufsausbildung übernimmt.
(6) Die Arbeitszeit in der beruflichen Qualifizierung beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 37 Stunden in der Woche.
(7) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung kann nicht gewährt werden, wenn
1. die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von geschützter Arbeit nach § 11 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG,
2. die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von fähigkeitsorientierter Aktivität nach § 11 Abs. 2 Z 3 Oö. ChG,
3. die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 4 Oö. ChG,
in Anspruch genommen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 135/2024)
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