Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Umfang der Ansprüche der Hauptleistungen gemäß §§ 10 bis 14 Oö. ChG festgelegt wird (Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung), LGBl. Nr. 79/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2015, außer Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise