(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Wohnen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 Oö. ChG, die in ihrem bisherigen Umfeld vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr leben können oder wollen und Unterstützung durch
1. eine Wohnmöglichkeit in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG,
2. eine Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG oder
3. Kurzzeitwohnen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 Oö. ChG benötigen.
(2) Die Festlegung der Wohnform ergibt sich auf Grund der Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs. Bei der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG können maximal bis zu 80 Stunden im Monat an Betreuung in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei um direkte Betreuungszeiten.
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird in der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und Z 2 Oö. ChG auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme ermittelt. In der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 Oö. ChG wird der individuelle Hilfebedarf individuell im Rahmen der Assistenzkonferenz ermittelt.
(4) In der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG ist der Lebensunterhalt von der leistungsempfangenden Person selbst zu finanzieren. Der Miet- und Verpflegungsaufwand ist direkt an die zuständige Einrichtung zu entrichten.
(5) Die Gewährung der Hauptleistung Wohnen kann befristet ausgesprochen werden. Wird die Hauptleistung Wohnen im unmittelbaren Zusammenhang mit
1. der beruflichen Qualifizierung (§ 5) oder
2. mit Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration sehbehinderter und späterblindeter Menschen (§ 9)
gewährt, sind jedenfalls die dafür geltenden Fristen festzusetzen.
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