(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ erlassen wird, LGBl. Nr. 10/2001, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, außer Kraft.
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