Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. In den Zonen A bis D (im gesamten Schutzgebiet):
a) das Betreten des Schutzgebiets;
b) die Lagerung von Betriebsmitteln aller Art im Rahmen gestatteter Tätigkeiten;
c) forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
d) das Fällen oder die Entnahme von Baumstämmen, ausgenommen die Zirbe, zur Gewinnung von Holz als Heizmaterial für im Naturschutzgebiet bestehende Almeinrichtungen und Jagdhütten oder zur baulichen Instandhaltung derselben oder von jagdlichen Einrichtungen;
e) Zirbenaufforstungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
f) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von Jagdhütten, von Wildfütterungen sowie der Jagd auf Raufußhühner;
g) Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Bauwerken, Anlagen und jagdlichen Einrichtungen;
h) die Wiederherstellung von Almeinrichtungen gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;
i) die Ausübung der Alm- und Weidenutzung samt verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden, das Schwenden von Almflächen (Nichtwaldflächen) sowie das Befahren im Rahmen dieser Nutzungen;
j) das Befahren bestehender Straßen durch Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Berechtigte;
k) die Benützung und Erhaltung bestehender Klettersteige;
l) die Erhaltung, Sanierung, Markierung und Freihaltung von bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;
m) Versorgungs- und Entsorgungsfahrten für bestehende Schutzhütten mit Schidoo;
n) das Starten und Landen sowie das Überfliegen des Gebiets - auch unterhalb einer Höhe von 3.500 m - mit Motorflugzeugen und Hubschraubern im Rahmen von Übungen und Manövern des Bundesheeres, für Rettungsflüge sowie Materialflüge zur Erhaltung und Erneuerung bzw. zur Ver- und Entsorgung von bestehenden Almeinrichtungen, Jagd- und Schutzhütten sowie das Überfliegen mit Segelflugzeugen;
o) die Ausübung des Tourenschilaufs;
p) der Betrieb der bestehenden Materialseilbahnen;
q) die Nutzung und Instandhaltung bestehender Quellfassungen und zugehöriger Wasserleitungen;
r) die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten bei bestehenden Objekten einschließlich der dazu erforderlichen Transportfahrten auf bestehenden Straßen und Pisten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
2. In der Zone A:
a) die Holz- und Streunutzung für Einforstungsberechtigte auf deren Sondernutzungsflächen (Holz- und Streugelacke) gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;
b) der Betrieb des bestehenden Kraftwerks am Nordostufer des Vorderen Gosausees;
c) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in den Gosauseen;
d) der Betrieb der bestehenden Schauhöhlen.
3. In der Zone B:
a) der Betrieb der bestehenden Sessel- und Schlepplifte;
b) die mechanische Präparierung der Schipisten und Langlaufloipen auf der bisherigen Streckenführung mit Pistengeräten;
c) die Anlegung und Benützung der Langlaufloipen.
4. In der Zone C:
a) die Holznutzung für Einforstungsberechtigte im Umfang von 70 Efm pro Jahr im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
b) die Holznutzung für sonstige Berechtigte gemäß § 6 Abs. 2 bis 5 der Verordnung, mit der der „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 18/2018.
5. In der Zone D:
a) Maßnahmen im Rahmen militärischer einsatzähnlicher Übungen und Manöver;
b) die Holz- und Streunutzung für Einforstungsberechtigte auf deren Sondernutzungsflächen (Holz- und Streugelacke) gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden.
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