Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Untere Steyr“ in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten der Grundflächen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
2. das Betreten der Waldflächen sowie des vorhandenen Wegenetzes und das Mitführen von Hunden an der Leine;
3. das Befahren der Grundflächen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Zufahrt zu Wohn- und Betriebsgebäuden;
4. das Befahren mit Fahrrädern und das Reiten auf den in den Anlagen gekennzeichneten Straßen und Wegen im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;
5. das Befahren des in den Anlagen gekennzeichneten Straßen- und Wegenetzes;
6. die Nutzung zu Badezwecken in den in den Anlagen gekennzeichneten Stellen;
7. das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb;
8. das Anlegen von Booten an den in den Anlagen gekennzeichneten Stellen;
9. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung), die Durchforstung sowie die Jungwuchspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist, mit Ausnahme auf den in den Anlagen gekennzeichneten Flächen;
10. das Kahlschlagen von Flächen bis zu einem Ausmaß von 1.000 m² mit Ausnahme auf den in den Anlagen gekennzeichneten Flächen, wobei
a) angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind,
b) die Verjüngung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen zulässig - in Sonderfällen sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten im Einvernehmen mit der Forst- und Naturschutzbehörde zulässig,
c) als Aufforstungsmaterial ausschließlich autochthone Gehölzarten verwendet werden dürfen;
11. die Entnahme nicht autochthoner Gehölzarten, insbesondere der Fichte, nach wirtschaftlichen Überlegungen;
12. Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung (insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen) sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Schutzwirkung des Waldes;
13. die Entfernung der Strauchschicht zur Förderung der Verjüngung sowie bei Behinderung der Waldarbeit, mit Ausnahme auf der Insel bei St. Anna;
14. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 15. Juli auf den in den Anlagen gekennzeichneten Flächen sowie die Entfernung von Gehölzanflug;
15. die mehrmalige Mahd auf den in den Anlagen gekennzeichneten Flächen sowie die Entfernung von Gehölzanflug;
16. die zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung auf allen nicht in den Anlagen gekennzeichneten landwirtschaftlich genutzten Flächen;
17. das Aufstellen von Bienenstöcken im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und der Naturschutzbehörde;
18. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei - ausgenommen davon sind die Befischung des Huchens und der Besatz mit nicht heimischen oder nicht gewässertypischen Arten;
19. die rechtmäßige Ausübung der Jagd - ausgenommen davon sind die Neuerrichtung von Schalenwildfütterungen und die Wildfütterung auf den in den Anlagen gekennzeichneten Flächen; die Jagd auf den Fischotter nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
20. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Oö. Artenschutzverordnung;
21. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Straßen, Wegen, Gebäuden, Bauwerken, Anlagen und gewässerbaulichen Einrichtungen;
22. wasserbauliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und den Fischereiberechtigten;
23. die Verwendung von Grundflächen als Parkplätze im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und der Naturschutzbehörde;
24. der Betrieb der Steyrtal-Museumsbahn und Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an der Bahntrasse im Rahmen des Betriebs;
25. die Entnahme von Boden- und Wasserproben sowie von tierischen oder pflanzlichen Organismen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;
26. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
27. die Errichtung einer Brücke über die Steyr für nichtmotorisierte Fahrzeuge im Bereich der ehemaligen Eisenbahnbrücke beim Bahnhof Pergern im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher die „Untere Steyr“ in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 63/2007, außer Kraft.