Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlussfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen:
1. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung im Bereich der Koppelfischereirechte;
2. die Auswahl und Anzahl jener Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die zum Laichfischfang zugelassen werden, die Feststellung der Laichreife durch Durchführung des Probefischens und der Beginn und das Ende des Laichfischens;
3. die Teilung eines Satzes beim Laichfischfang;
4. sofern es zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Seelauben erforderlich ist, die zeitliche und räumliche Beschränkung abweichend von § 3 Abs. 3;
5. sofern dies zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einzelner Fischarten erforderlich ist, die Beschränkung der zeitlichen und räumlichen Verwendung und der je Fischereirecht zulässigen Anzahl der Flügelreusen (insgesamt maximal fünf Stück) sowie die Festlegung der Dimension und der Mindestmaschenweiten der Reusen und Leitnetze gemäß § 3 Abs. 6;
6. sofern dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Fischereibetriebs erforderlich ist, die Befischung mittels Legschnüren und die zeitliche und räumliche Beschränkung der Befischung auf Hechte und Aale abweichend von § 3 Abs. 7;
7. sofern dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Fischereibetriebs erforderlich ist, die zeitliche und räumliche Beschränkung der Schleppfischerei gemäß § 3 Abs. 8;
8. die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestimmungen für die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer (Betriebsordnung), die Bestellung von Fischereischutzorganen sowie die Ausübung des Laichfischfangs, sofern bezüglich der verpflichtend vorgesehenen Festlegungen (§ 6 Abs. 2 erster Satz) ein gültiger Beschluss der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Koppelfischereirechte nicht rechtzeitig zustande kommt.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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