(1) Sofern nicht in der schriftlichen Bewilligung (Lizenz) Abweichendes geregelt ist, ist die Ausübung des Fischfangs durch die Lizenznehmerin oder den Lizenznehmer auf den Zeitraum vom 15. März bis 15. November eines jeden Jahres und auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang beschränkt.
(2) Die Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer haben Aufzeichnungen über Art, Anzahl und Länge der gefangenen Fische zu führen und diese - sofern in der Betriebsordnung nicht anders bestimmt - bis zum 31. Dezember der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter vorzulegen.
(3) Zu den von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist zur Vermeidung von Beschädigungen sowohl bei der Verankerung des Bootes als auch bei der Ausübung des Fischfangs ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich der betreffenden Bewirtschafterin oder dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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