(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben Aufzeichnungen über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische zu führen und diese dem Fischereireviervorstand bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(2) Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben gemeinschaftlich über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die im Abs. 3 genannte Betriebsordnung für die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer, die Bestellung von Fischereischutzorganen und die Ausübung des Laichfischfangs zu beschließen. Darüber hinaus können die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter weitere Festlegungen zur gemeinsamen Bewirtschaftung, wie insbesondere gemeinsame Lizenzausgabestellen oder den Preis der Lizenzen, beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Koppelfischereirechte und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt bis zum 15. März eines jeden Jahres bezüglich der zur gemeinsamen Bewirtschaftung verpflichtend vorgesehenen Festlegungen (erster Satz) kein gültiger Beschluss zustande, so entscheidet der Fischereireviervorstand gemäß § 8 Z 8. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Die Bestimmungen für die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer werden vom Fischereireviervorstand in Form einer Betriebsordnung ausgearbeitet und sind den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern der Koppelfischereirechte zur Beschlussfassung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise