(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 3 und 4 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechts bestellte natürliche Person (§ 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020) Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(2) Ist eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter oder die gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 bestellte Verwalterin oder der Verwalter vorübergehend gehindert (Krankheit, Urlaub, berufliche Gründe) den Fischfang persönlich auszuüben, so können diese, unabhängig von der Anzahl ihrer Fischereirechte, mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer ihrer Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, für ihre Vertretung bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereireviervorstand sowie der Behörde bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Die oder der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfangs bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
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