(1) Ausgelegte Netze sind mit zwei Schwimmkörpern (Döppern) in gelber Farbe, die übrigen Fangmittel sind mit jeweils einem Schwimmkörper (Döpper) in gelber Farbe zu kennzeichnen. Auf diesen Schwimmkörpern hat sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht der betreffenden Bewirtschafterin oder des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in deutlich lesbarer Schrift zu befinden.
(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfangs mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten. Das Belassen der je Fischereirecht zulässigen Ankervorrichtungen für Reinanken und Riedlinge gilt nicht als Reservierung.
(3) Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, Grundnetze und Ankervorrichtungen bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres ersatzlos zu entfernen, das Wiedereinsetzen ist frühestens ab 16. Dezember gestattet. Schwebnetze und Ankervorrichtungen für den Fang von Reinanken und Riedlingen sind bis spätestens 31. Oktober ersatzlos zu entfernen, das Wiedereinsetzen ist frühestens ab 16. Dezember gestattet. Ausgenommen davon ist die Verwendung von Netzen und Ankervorrichtungen zum Zweck der rechtmäßigen Ausübung des Laichfischfangs sowie für bewilligte wissenschaftliche Zwecke.
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