Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Traunsee vom Trauneinfluss in Ebensee bis zum Traunausfluss in Gmunden mit Ausnahme des Scherrerfischwassers (siehe Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Ordnungsnummer 21/61/51/a und 21/61/51/b).
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