Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen Beauftragte;
3. das Betreten zum Zwecke des Kletterns in Zone C jeweils zwischen dem 1. August und dem 31. März des jeweiligen Folgejahres;
4. das darüber hinausgehende Betreten des vorhandenen Wegenetzes sowie der Waldbereiche mit Ausnahme des Kletterns;
5. die jährliche Mahd der Wiese auf dem Grundstück Nr. 29/1, KG Losenstein, oder alternativ dazu die Beweidung mit Schafen und Ziegen, jeweils im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
6. das Auf-den-Stock-Setzen aller Gehölze in Zone A in Abständen von mindestens zehn Jahren im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
7. die Reduktion des Gehölzbestands in Zone B, wobei eine bleibende Überschirmung von mindestens 70 % gewährleistet bleiben muss, sowie die Beweidung mit Ziegen und Schafen in diesem Areal, jeweils im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
8. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
9. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken und Anlagen;
10. die rechtmäßige Ausübung der Jagd; ausgenommen davon sind die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, die Durchführung von Treibjagden sowie die Wildfütterung.
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