Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;
2. das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte zum Zweck der Nachsuche;
3. das Betreten und Befahren des Gebiets im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
4. die Mahd der Wiesen ab dem 15. Juli jeden Jahres, ausgenommen auf der in den Anlagen schraffiert dargestellten Fläche im Südteil des Grundstücks Nr. 507/1, KG Hof;
5. die Mahd auf der in den Anlagen schraffiert dargestellten Fläche im Südteil des Grundstücks Nr. 507/1, KG Hof, ab dem 1. September jeden Jahres;
6. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig angelegten Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von höchstens 50 cm zwischen dem 15. Oktober jeden Jahres und dem 15. März des darauf folgenden Jahres;
7. das Betreten sowie die Probenentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
8. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldstücks am Südrand des Grundstücks Nr. 507/1, KG Hof, in Form der Einzelstammentnahme;
9. Instandhaltungsmaßnahmen an den Bachbetten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
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