Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. Ausgleichsmaßnahme: Maßnahme, die geeignet ist, unvermeidbare, nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen oder die nachhaltige Schädigung von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten auszugleichen;
2. Wertvolle natürliche Lebensräume: Biotoptypengruppen gemäß Anlage 1;
3. Lebensräume mit Funktionen für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten: Biotoptypengruppen gemäß Anlage 2;
4. Besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten: Arten gemäß Anlagen 1 bis 3 der Oö. Artenschutzverordnung;
5. Bewertungstabelle: Tabelle gemäß Anlage 3;
6. Eingriff: nachhaltige, schwerwiegende Schädigung oder Beeinträchtigung von wertvollen natürlichen Lebensräumen oder nachhaltige Schädigung von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten.
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