Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten rechtmäßig bestehender Wege und Steige;
2. das Betreten im Rahmen gestatteter Maßnahmen und Nutzungen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen sowie durch Nutzungsberechtigte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz;
3. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Bauwerke und Einrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen, Wildfütterungen und Salzlecken;
5. die Aufarbeitung von Sturmschäden und Käferholz im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
6. das Befahren und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Forststraßen und Almwege;
7. das Befahren außerhalb von Moorflächen im Rahmen gestatteter Maßnahmen und Nutzungen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;
8. die Nutzung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Quellfassungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
9. die Alm- und Weidenutzung in solchem Umfang, dass dadurch der günstige Erhaltungszustand der Moorflächen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen sowie durch Nutzungsberechtigte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz;
10. die Errichtung und Instandhaltung von ortsüblichen Weidezäunen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
11. das Schwenden von Almflächen (Nichtwaldflächen) im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
12. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
(Anm:LGBl.Nr. 21/2023)
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