(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn des § 10 Oö. NSchG 2001 gilt für
1. die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche,
2. jene Bäche, die in Seen münden,
3. jene Bäche, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche münden und
4. jene Bäche, die in Bäche gemäß Z 3 münden.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich des Abs. 1 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für das durch eine Verordnung gemäß § 11 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 12 (geschützter Landschaftsteil) Oö. NSchG 2001 ein besonderer Schutz vorgesehen wird.
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