Als Gebiet im Sinn des § 85 Abs. 3 Z 2 des Luftfahrtgesetzes, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Oberösterreich festgelegt, ausgenommen
1. das Gebiet innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Linz-Hörsching und
2. Überquerungen von Bundesstraßen gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßen-gesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 (§ 85 Abs. 3 Z 1 des Luftfahrtgesetzes)
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