(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Erstellung externer Notfallpläne, LGBl. Nr. 60/2007, außer Kraft.
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