(1) Externe Notfallpläne müssen jedenfalls Maßnahmen bis zu jener Entfernung vom Betrieb vorsehen, innerhalb der mit Auswirkungen eines schweren Unfalls gerechnet werden muss, die das Leben, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährden könnten. Grundlage sind die für möglich gehaltenen Auswirkungen schwerer Unfälle, wie sie im Sicherheitsbericht beschrieben sind.
(2) Die Planung von konkreten Abhilfemaßnahmen richtet sich nach der Art des Betriebs und der Reichweite der für möglich gehaltenen Auswirkungen schwerer Unfälle im Sinn des Abs. 1.
(3) Die Katastrophenschutzbehörde hat in geeigneter Weise wie etwa in Form von Plänen den Betrieb und seine Umgebung einschließlich der infrastrukturellen Einrichtungen, wie zB Verkehrs-einrichtungen, öffentliche Gebäude ua, so darzustellen, dass die für die Planung von konkreten Abhilfe-maßnahmen auf und außerhalb des Betriebsgeländes relevanten Informationen darin enthalten sind.
(4) Bei der Planung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes sind jedenfalls auch die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber, der Standortgemeinde und den für die Errichtung und den Betrieb sonst zuständigen Behörden gemäß § 26 Abs. 1 und 1a Oö. KatSchG zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen.
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