(1) Bei Gefahrenstufe I sind vom Betrieb folgende Maßnahmen zu treffen:
1. allfällige Alarmierung von Einsatzorganisationen;
2. Stufe I-Meldung an die Katastrophenschutzbehörde mittels Formular „Stufe I-Meldung“ (Anlage 1 bzw. 1a);
3. gegebenenfalls Information benachbarter Betriebe.
(2) Bei Gefahrenstufe II sind vom Betrieb bzw. von der Katastrophenschutzbehörde folgende Maßnahmen zu treffen:
1. sofortige Meldung des Eintritts eines Ereignisses durch den Betrieb an die Katastrophenschutzbehörde mittels Formular „Sofortmeldung“ (Anlage 2 bzw. 2a);
2. Meldung der ersten verfügbaren Informationen über das Ereignis durch den Betrieb an die Katastrophenschutzbehörde mittels Formular „Ereignismeldung“ (Anlage 3 bzw. 3a);
3. gegebenenfalls Durchführung einer betriebsinternen Warnung;
4. anlassbezogene Information der Bevölkerung durch die Katastrophenschutzbehörde.
(3) Bei Gefahrenstufe III sind vom Betrieb bzw. von der Katastrophenschutzbehörde folgende Maßnahmen zu treffen:
1. sofortige Meldung des Eintritts eines schweren Unfalls durch den Betrieb an die Katastrophenschutzbehörde mittels Formular „Sofortmeldung“ (Anlage 2 bzw. 2a);
2. Meldung der ersten verfügbaren Informationen über das Ereignis durch den Betrieb an die Katastrophenschutzbehörde mittels Formular „Ereignismeldung“ (Anlage 3 bzw. 3a);
3. Durchführung einer betriebsinternen Warnung;
4. Warnung und Information der Bevölkerung durch die Katastrophenschutzbehörde sowie Einleitung von Gefahrenabwehrmaßnahmen.
(4) Bei Gefahrenstufe IV hat die Katastrophenschutzbehörde zusätzlich zu den Maßnahmen bei Gefahrenstufe III erforderlichenfalls die Alarmierung der Bevölkerung zu veranlassen und unverzüglich die Landesregierung zu informieren (§ 27 Abs. 1 Oö. KatSchG).
(5) Bei Eintritt eines Ereignisses in einem Industriepark ist unabhängig von der konkret anzunehmenden bzw. gegebenen Gefahrenstufe jedenfalls dessen gemeinsames Notfallmanagementsystem anzuwenden und hat die zuständige Katastrophenschutzbehörde ungeachtet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls zuständigen Behörden unverzüglich zu prüfen, ob die im Rahmen des gemeinsamen Notfallmanagementsystems eingeleiteten Maßnahmen ausreichend sind. Erforderlichenfalls hat die Behörde weitere Maßnahmen zu setzen.
(6) Für die Meldung eines Ereignisses bzw. schweren Unfalls sind - je nach konkretem Ereignis - vom Betrieb als Grundlage die in den Anlagen 1, 2 und 3 dieser Verordnung angeführten Formulare zu verwenden. Bei Vorliegen eines Industrieparks sind die Anlagen 1a, 2a und 3a zu verwenden.
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