1. Gefahrenstufe I: Es sind keine Auswirkungen des Ereignisses außerhalb des Betriebsgeländes zu erwarten.
2. Gefahrenstufe II: Das Ereignis ist außerhalb des Betriebsgeländes deutlich wahrnehmbar und es kann insbesondere zu Belästigungen durch Rauch, Dampf, Geruch und Ähnliches kommen. Es ist jedoch keine ernste Gefährdung von Personen oder der Umwelt außerhalb des Betriebsgeländes zu erwarten.
3. Gefahrenstufe III: Es sind durch ein Ereignis ernste Gefährdungen von Personen oder der Umwelt außerhalb des Betriebsgeländes zu erwarten oder bereits gegeben („schwerer Unfall“ im Sinn des § 2 Z 14 Oö. KatSchG).
4. Gefahrenstufe IV: Der schwere Unfall ist ein Ereignis, das eine Katastrophe im Sinn des § 2 Z 1 Oö. KatSchG mit weitreichenden Auswirkungen darstellt.
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