(1) Externe Notfallpläne haben zu enthalten:
1. Namen oder Funktion der Personen oder Einrichtungen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
2. Angaben, wer zur Entgegennahme von Unfallmeldungen sowie zur Alarmierung und Benachrichtigung von Einsatzorganisationen und Behörden ermächtigt ist;
3. Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel und Einsatzkräfte;
4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;
5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;
6. Maßnahmen zur Information und Warnung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie Hinweise für das richtige Verhalten;
7. Maßnahmen zur Information und Alarmierung von Einsatzorganisationen und Behörden anderer Verwaltungsbezirke, Bundesländer und Nachbarstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(2) Jedem externen Notfallplan sind als Übersicht voranzustellen:
1. Grundaufträge für beteiligte Behörden sowie sämtliche Einsatz-, Katastrophenhilfsdienst-, Rettungs- und sonstige Organisationen;
2. Erreichbarkeiten;
3. Kurzbeschreibung des Betriebs mit Gefahrendarstellung.
(3) Die Landesregierung hat zur Unterstützung der nachgeordneten Behörden für die Erstellung und Überarbeitung externer Notfallpläne entsprechende Informationen, vor allem im Hinblick auf einschlägige fachliche Erkenntnisse oder organisatorische Gegebenheiten, zur Verfügung zu stellen.
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