(1) Diese Verordnung ist auf Seveso-Betriebe der oberen Klasse (§ 2 Z 6 lit. b Oö. KatSchG) sowie sinngemäß auf Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß § 24a Oö. KatSchG anzuwenden.
(2) Ein Industriepark (§ 2 Z 17 Oö. KatSchG) ist - unbeschadet der behördlichen Zuständigkeit nach § 27 Abs. 1 Oö. KatSchG - hinsichtlich der Einteilung der Gefahrenstufen (§ 3), der Erstmaßnahmen bei Eintritt eines Ereignisses (§ 4) und der Vorsorglichen Information (§ 5) einem Seveso-Betrieb nach Abs. 1 insoweit gleichgesetzt, als keine speziellen Regelungen in den §§ 4 und 5 bestehen. Die Maßnahmen gemäß den §§ 4 und 5 hat jeweils jener zum Industriepark gehörende Betrieb, auf dessen Gelände das Ereignis eintritt, zu treffen. Ein „schwerer Unfall“ (§ 2 Z 14 Oö. KatSchG) kann in jeder Gefahrenstufe (§ 3) vorliegen, wenn ernste Gefährdungen im Sinn des § 3 Z 3 außerhalb des Betriebsgeländes, jedoch innerhalb des Industrieparks gegeben oder zu erwarten sind.
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