Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung - Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Vorwort
§ 1 § 1 Einrichtung der Verwaltungsgemeinschaft
Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden unter Aufrechterhaltung der jeweiligen politischen Bezirke und unter Sicherstellung der angemessenen Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben am Standort Grieskirchen als Verwaltungsgemeinschaft eingerichtet.
§ 2 § 2 Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft Eferding
Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat ihren Amtssitz in der Stadtgemeinde Grieskirchen.
§ 3 § 3 Leitung der Bezirkshauptmannschaften
Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden in Personalunion durch den Bezirkshauptmann bzw. die Bezirkshauptfrau von Grieskirchen geleitet.
§ 4 § 4 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt hinsichtlich der Anordnung über den Amtssitz die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wiedererrichtung der Bezirkshauptmannschaft Eferding, LGBl. Nr. 33/1948, außer Kraft.