LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet Jaidhaus in Molln§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 29. April 2016
Up-to-date

(1) Das Gebiet „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und der einzelnen Zonen durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets oder der einzelnen Zonen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 bis 2/7 maßgeblich.

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