(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Besetzung der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters keine Parteistellung.
(2) Den nicht berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerbern ist die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
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