§ 31 Wiederkehrende Überprüfungen — Oö. Gasverordnung
Rückverweise
Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)
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