§ 20 § 20 Alarmmittel — Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung
Gliederung
5. Abschnitt Alarmierung § 18 Allgemeines
§ 20 § 20 Alarmmittel
Zur Alarmierung der Feuerwehren sind insbesondere folgende Alarmmittel geeignet:
1. elektrische bzw. elektronische, ferngesteuerte Sirenen;
2. Meldeempfänger zum Zweck der „Stillen Alarmierung“;
3. bedarfs- und raumgerechte akustische Alarmgeber aller Art.
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