(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei gemäß dem Oö. Fischereigesetz, der Atterseefischereiordnung sowie der Mondseefischereiordnung;
2. der Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014;
3. die Errichtung, Instandhaltung und Änderung von Erholungs- und Freizeitanlagen, ausgenommen die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen unter Wasser, die maschinelle Veränderung des Seebodens sowie die Errichtung von Stegen, Plattformen, etc. mit einem Ausmaß von mehr als 50 m²;
4. die Linien- und Ausflugsschifffahrt;
5. die Errichtung von Gebäuden am Ufer sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Kraftwerken, Hochwasserschutzanlagen, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Fahrtrinnen, Marinas, etc.;
6. Sport- und Freizeitaktivitäten, wie Segeln, Rudern, Wasserschifahren, Motorbootfahren, Tauchen, etc., ausgenommen Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
8. das Setzen oder die Veränderung von Bojen im Rahmen der jeweiligen Bojenverordnungen.
(3) Die im § 2 der Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in der Gemeinde St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 41/2012, festgelegten gestatteten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
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