§ 4 § 4Erlaubte Maßnahmen — V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
Rückverweise
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 69/2025)
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei gemäß dem Oö. Fischereigesetz, der Atterseefischereiordnung sowie der Mondseefischereiordnung;
2. der Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014;
3. die Errichtung, Instandhaltung und Änderung von Erholungs- und Freizeitanlagen, ausgenommen die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen unter Wasser, die maschinelle Veränderung des Seebodens sowie die Errichtung von Stegen, Plattformen, etc. mit einem Ausmaß von mehr als 50 m²;
4. die Linien- und Ausflugsschifffahrt;
5. die Errichtung von Gebäuden am Ufer sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Kraftwerken, Hochwasserschutzanlagen, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Fahrtrinnen, Marinas, etc.;
6. Sport- und Freizeitaktivitäten, wie Segeln, Rudern, Wasserschifahren, Motorbootfahren, Tauchen, etc., ausgenommen Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
(3) Die im § 2 der Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in der Gemeinde St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 41/2012, festgelegten gestatteten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.