(1) Prüfpflichtig sind Pflanzenschutzgeräte unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs. 2 von der Kontrollpflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind prüfpflichtig:
1. Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);
2. Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw. vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau oder Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien);
3. Tunnelsprühgeräte (zB im Weinbau);
4. stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw. -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);
5. Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe);
6. Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB an Eisenbahnzügen, Spritzzügen), die für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden;
7. Granulatstreugeräte, Beizgeräte und Streichgeräte.
(Anm: LGBl.Nr. 110/2021)
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Prüfpflicht ausgenommen:
1. handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte);
2. Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen (Makroorganismen - ausgenommen Wirbeltiere - sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen).
(3) Prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellten Prüforgan geprüft worden und mit einer gültigen Begutachtungsplakette (Anlage 1) versehen sind; ausgenommen sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (zB. Lieferschein) nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)
(4) Prüfungen, für die kein Prüforgan gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellt werden konnte, sind von einer oder einem technischen Amtssachverständigen vorzunehmen.
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