Zusätzlich zu den Geboten in § 6 gelten in der Kernzone folgende Gebote:
1. Öffentliche Kanalisationsanlagen sind längstens innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in weiterer Folge in Abhängigkeit des Kanalzustands und des Kanalalters regelmäßig, jedoch zumindest alle zehn Jahre sowie nach Durchführung von Baumaßnahmen, die den ordnungsgemäßen Zustand der Kanalanlagen beeinträchtigen können, von einer fachkundigen Person auf ordnungsgemäßen Zustand (zB visuelle Überprüfung, Kamerabefahrung, Druckprüfung) zu prüfen. Die Aufzeichnungen sind bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
2. Bei Forstgärten, Christbaumkulturen und im Wald ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ausnahme: Schutzmittel vor Wildschäden) und die Stickstoffdüngung unter Angabe von Datum, Menge, Handelsbezeichnung und betroffener Fläche aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben schlagbezogene Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen. Folgende Angaben müssen enthalten sein
- Grundstücksnummer, KG-Nummer und Schlagbezeichnung
- Kultur mit Anbau- und Erntezeitpunkt
- Vorfrucht
- ausgebrachte Stickstoff-Düngemittel mit Handelsbezeichnung, Menge pro ha und Ausbringungszeit
- ausgebrachte Pflanzenschutzmittel mit Handelsbezeichnung, Menge pro ha und Ausbringungszeitpunkt
- Ertrag pro ha.
Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Führung dieser Aufzeichnungen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer an freiwilligen Förderprogrammen, soweit sie die in dieser Bestimmung aufgezählten Aufzeichnungen auf Grund der Teilnahme an Fördermaßnahmen führen.
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