(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002;
2. die Errichtung und Erweiterung von Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
3. Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei
a) Maßnahmen im Interesse des Betriebs der Wasserversorgungsanlage „Scharlinz",
b) Maßnahmen für nach dem WRG. 1959 bewilligungspflichtige Grundwasserentnahmen und bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG 1959,
c) Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder zur Verbesserung der Grundwasserqualität,
d) Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Telekommunikation, Elektrizitätsversorgung oder für den Straßen- oder Schienenverkehr im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 usw.,
e) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,
f) Maßnahmen zur Errichtung von Bauwerken oder flächenmäßigen Befestigungen, deren Fußbodenoberkante des untersten oder einzigen Geschosses jedoch nicht tiefer als 3 m über den mittleren Grundwasserspiegel reicht,
g) Maßnahmen zur Errichtung von Bauwerken oder flächenmäßigen Befestigungen auf den in der Kernzone ausgewiesenen abgesenkten Trockenbaggerungsflächen (A bis E dargestellt in den Anlagen 4/1 - 4/5), deren Gelände zum Verordnungszeitpunkt bereits tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel liegt, wenn die Fußbodenoberkante des untersten oder einzigen Geschosses bzw. die Oberkante der flächenmäßigen Befestigung das Niveau des Geländes zum Verordnungszeitpunkt nicht unterschreitet,
vom Verbot ausgenommen sind;
4. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Einleitung oder Versickerung von thermisch verändertem Grundwasser mit relevanten thermischen Einwirkungen in die Zone II des Schutzgebiets der Wasserversorgungsanlage „Scharlinz";
5. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;
6. die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, wobei die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten vom Verbot ausgenommen ist;
7. die Errichtung von Feldmieten und unbefestigten Gärfuttermieten, wobei die Zwischenlagerung von auf den abgeernteten Flächen angefallenen Ernterückständen aus der Gemüseproduktion vom Verbot ausgenommen ist.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise