Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
2. das Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der erlaubten Nutzungen;
3. das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte oder durch deren Beauftragte im Rahmen der jagdlichen Nachsuche;
4. das Betreten sowie die Probenentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
5. die Mahd der Streuwiesenfläche ab dem 1. August jeden Jahres;
6. die Instandhaltung randlicher Entwässerungsgräben im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
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