(1) Die Verwaltungsabgabe für Registrierungen gemäß §§ 61 und 62 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei
1. erstmaliger Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach § 61 Oö. BauTG 2013 bei
a) | Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren | 520 Euro |
b) | Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren | 390 Euro; |
2. Verlängerung, Neuausstellung oder sonstiger Änderung einer bestehenden Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach § 61 Oö. BauTG 2013 bei
a) | Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren | 360 Euro |
b) | Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren | 275 Euro; |
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit
(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)
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