LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013§ 1

§ 1§ 1Verwaltungsabgabe für europäische technische Bewertungen

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

(1) Die Verwaltungsabgabe für eine europäische technische Bewertung gemäß § 56 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1. Erteilung einer europäischen technischen Bewertung 730 Euro
2. Abänderung einer europäischen technischen Bewertung 435 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

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