§ 1 § 1Verwaltungsabgabe für europäische technische Bewertungen — V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013
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(1) Die Verwaltungsabgabe für eine europäische technische Bewertung gemäß § 56 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei
1. | Erteilung einer europäischen technischen Bewertung | 730 Euro |
2. | Abänderung einer europäischen technischen Bewertung | 435 Euro. |
(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)
(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.
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