(1) Schriftstücke, die namens des Ausschusses ausgefertigt werden, sind von der bzw. dem Vorsitzenden und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Beschlüsse des Ausschusses können vor der Genehmigung (§ 7 Abs. 8) des den Beschluss enthaltenden Protokolls ausgefertigt werden, wenn es der Ausschuss ausdrücklich beschließt.
(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungsweg beigesetzt sein; in einem solchen Fall muss die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
(4) Besitzt der Ausschuss einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise