Art. 1 § 3 § 3Vorsitz — V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f. Landeslehrerinnen u. -lehrer f. allgemein bildende u. berufsbildende Pflichtschulen
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In Sitzungen des Ausschusses führt die bzw. der Vorsitzende desselben und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre bzw. seine Stellvertreterin bzw. ihre bzw. sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter nicht anwesend, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
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