LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f. Landeslehrerinnen u. -lehrer f. allgemein bildende u. berufsbildende PflichtschulenArt. 1 § 2

Art. 1 § 2§ 2Beschlussfähigkeit

In Kraft seit 16. Oktober 2014
Up-to-date

Ist ein Ausschuss zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlussfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkt die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

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